05.01.2021

2012: Reform der Privatinsolvenz

Die Bundesregierung hat eine Reform der Restschuldbefreiung angeschoben. Künftig soll es schon binnen drei Jahren möglich sein, sich mittels einer Privatinsolvenz zu entschulden: Ohne, dass man ein Mindestmaß an Forderungen erfüllen muss. Aber es gibt neue Hürden.  

In Deutschland gelten rund 7 Millionen Menschen als verschuldet: Entgegen dem Klischee passiert das oft, ohne dass die Betroffenen das Geld verschwendet haben. Laut Statistischem Bundesamt, das Daten der Schuldnerberatungsstellen auswertet, sind es vor allem Lebenskrisen, die in die Schuldenfalle führen: Ereignisse wie Unfall und Krankheit, Arbeitslosigkeit, der Tod eines Ehepartners oder sogar eine Scheidung. Bricht eine wichtige Einnahmequelle weg oder kann eine Person nichts mehr zu den Finanzen beisteuern, können plötzlich Kredite und Rechnungen nicht mehr bedient werden.  

Ein Mittel, um aus dem Schlamassel wieder rauszukommen, ist die Privatinsolvenz, auch bekannt als Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Diese erlaubt es, dass man sich innerhalb einer bestimmten Frist von den Schulden befreit. Wer davon Gebrauch macht, muss zwar nicht befürchten, dass er bzw. sie komplett mittellos dasteht, aber Entbehrungen sind wahrscheinlich. Eine Pfändungsfreigrenze sorgt dafür, dass zumindest ein gewisses Existenzminimum zum Leben bleibt. Diese Grenze liegt aktuell für eine alleinstehende Person bei circa 1.140 Euro im Monat - auf dieses Geld haben Gläubiger dann keinen Zugriff.  

35-Prozent-Hürde entfällt  

Bisher dauerte es in der Regel sechs Jahre, bis man die Privatinsolvenz durchgestanden hatte. Doch die EU hat eine Richtlinie beschlossen (2019/1023), wonach eine Entschuldung schneller möglich sein soll. Nur noch drei Jahre soll ein solches Verfahren künftig dauern. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht zu gießen. Bisher hat sie sich Zeit gelassen, denn eigentlich sollte die Reform schon in diesem Jahr umgesetzt werden. Nun sollen die neuen Regeln aber zum 1. Januar 2021 umgesetzt werden, wie übereinstimmend mehrere Medien berichten.

Neu ist, dass für eine Entschuldung binnen drei Jahren keine Mindest-Hürde mehr existiert. Zwar war es auch bisher schon möglich, sich in 36 Monaten zu entschulden. Hierfür mussten die Betroffenen aber mindestens 35 Prozent ihrer Schuldenlast zurückzahlen. Viele scheiterten daran.  

Somit wird eine Entschuldung zwar erleichtert - der Gesetzgeber setzt aber neue Hürden, um Missbrauch zu verhindern. So müssen nun auch Schenkungen abgetreten werden, um erfolgreich ein solches Verfahren zu durchlaufen. Laut Handelsblatt komme zudem nicht in den Genuss des verkürzten Verfahrens, wer es vorsätzlich unterlasse, eine Arbeit anzunehmen. Hier könnten ähnlich strenge Regeln wie bei Hartz IV drohen. Neben Privatpersonen soll die Reform auch Selbstständige und Unternehmen umfassen.  

Vorsorgen ist besser als Entschulden  

Aber natürlich geht es erst einmal darum, es erst gar nicht zu einer hohen Schuldenlast kommen zu lassen. Und hier bietet auch die Versicherungswirtschaft verschiedene Möglichkeiten, sich finanziell abzusichern. Eine Risikolebensversicherung empfiehlt sich zum Beispiel, um Hinterbliebene nicht mit einem Schuldenberg alleinzulassen, wenn man doch zu früh aus dem Leben scheidet. Und mit einer Berufsunfähigkeits-Police kann man vorsorgen für den Fall, dass es im Job nicht mehr weitergeht. Auch andere Invaliditäts- und Krankheitsvorsorgen wie z. B. eine Schwere-Krankheiten-Versicherung können hier ein Baustein für finanzielle Sicherheit sein.  

Wer bereits merkt, dass die Schuldenlast überhandnimmt, sollte sich zudem rechtzeitig beraten lassen. Auch das Gespräch mit den Gläubigern sollte man suchen, statt die Rechnungen einfach ungeöffnet zu lassen. Die Vereinbarung von Ratenzahlungen kann zum Beispiel eine Lösung sein. Ganz wichtig: Hierbei sollte auf die Seriosität von Angeboten geachtet werden. Nicht wenige Anbieter werben mit einem neuen Kredit ohne Schufa-Eintrag: Hier sind die Zinsen und Vertragsbedingungen oft zum Nachteil des Verbrauchers ausgelegt.