11.08.2017

Ablehnender Rechtsschutzversicherer bei Grundstückspacht

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 30. Januar 2017 entschieden (6 U 110/16), dass Versicherungsnehmer, die eine Rechtsschutzversicherung in ihrer „Eigenschaft als Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses“ abschließen, den Versicherer nicht in Anspruch nehmen können, wenn es zu einer Auseinandersetzung mit dem Verpächter des Grundstücks kommt, auf welchem das Objekt steht.

 

Ein Mann und späterer Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Rechtsschutzversicherung in seiner „Eigenschaft als Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses“ abgeschlossen. Auf dem in der Versicherungspolice genannten und von dem Kläger im Jahr 2002 gepachteten Grundstück, das Teil eines Ferienparks war, stand kein klassisches Einfamilienhaus, sondern das Mobilheim des Klägers.

Im Rahmen der Veräußerung des Mobilheims im Jahr 2014 kam es zu Auseinandersetzungen mit dem Betreiber des Ferienparks, da dieser eine Nachfolgeverpachtung des Grundstücks an einen Käufer von der Zahlung eines einmaligen Sonderpachtbeitrags in Höhe von 3.300,- € abhängig machte.

Aus der Sicht des Klägers gab es hierfür keinen rechtlichen Grund, so dass er mithilfe seines Rechtsschutzversicherers gegen den Verpächter vor Gericht ziehen wollte.

Der Versicherer lehnte die Leistungsübernahme ab, da rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag nicht mitversichert seien. Es seien einzig und allein Streitigkeiten in der Eigenschaft des Versicherten als Eigentümer des Mobilheims versichert.

Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht Dortmund und das OLG Hamm wiesen die Klage gegen den Rechtsschutzversicherer als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Auffassung hätte der Kläger bei Durchsicht des Versicherungsscheins erkennen können, dass sich der Versicherungsschutz nur auf seine Eigenschaft als Eigentümer seines Mobilheims bezog. Der Streit mit dem Grundstücksverpächter bezog sich aber nicht auf diese Eigenschaft, sondern nur auf den abgeschlossenen Pachtvertrag. Aufgrund des strengen Eigenschaftsbezugs eines Rechtschutzversicherungsvertrages hat der Kläger gegen seinen Versicherer keinen Anspruch.

Wenn Versicherungsschutz als Eigentümer besteht, so sind alle Auseinandersetzungen geschützt, die mit dem Eigentum in Zusammenhang stehen. Es muss sich um die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen handeln, die auf dem jeweiligen Eigentum beruhen. Um diese Ansprüche handelt es sich bei dem Streit um Inhalt und Wirksamkeit von Regelungen eines Pachtvertrages nicht.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.