03.01.2017

Anspruch auf Echthaarperücke

Das Sozialgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30. November 2016 entschieden (S 9 KR 920/16), dass eine unter totalem Haarausfall leidende Frau einen Anspruch darauf hat, dass ihr Krankenversicherer jährlich die Kosten für die Anschaffung einer neuen Echthaarperücke übernimmt.

Eine Versicherte litt unter totalem Haarausfall und ließ sich daher eine Echthaarperücke anfertigen. Die Anschaffungskosten machte sie gegenüber ihrem Krankenversicherer geltend, welcher die Auffassung vertrat, dass eine wesentlich preisgünstigere Kunsthaarperücke ausgereicht hätte und daher die Kostenerstattung ablehnte.

Im ersten, im Jahr 2015 vor dem Koblenzer Sozialgericht geführten Rechtsstreit (Urteil vom 1. Oktober 2015; S 9 KR 756/15) wurde der Versicherer dazu verurteilt, die Kosten für eine Echthaarperücke zu übernehmen.

Der Fall war damit noch nicht vom Tisch, da die Echthaarperücke trotz intensiver Pflege bereits nach einem Jahr aufgetragen war. Auch nach einer Reparatur, die acht bis zwölf Wochen gedauert hätte, wäre sie nur noch eingeschränkt, etwa beim Sport, nutzbar gewesen.

Daher beschaffte sich die Versicherte in den Jahren 2015 und 2016 jeweils eine neue Perücke, so dass es deswegen erneut zu einem Rechtsstreit mit ihrem Krankenversicherer kam, der es abermals ablehnte, die Kosten für die Anschaffung zu übernehmen.

Der Versicherer behauptete mit Unterstützung des Medizinischen Dienstes, dass Echthaarperücken mehrere Jahre lang genutzt werden könnten. Ferner sei es der Versicherten zumutbar, die Haarlosigkeit während einer eventuellen Reparatur mithilfe eines Kopftuchs zu kaschieren.

Die Richter des erneut mit dem Fall befassten Sozialgerichts Koblenz wollten sich dem nicht anschließen und gaben auch der zweiten Klage der Frau gegen ihren Krankenversicherer statt.

Die Richter kamen, beraten durch eine sachverständige Zeugin, zu dem Schluss, dass die Anschaffung einer jeweils neuen Perücke nach einem Jahr gerechtfertigt war. Trotz sorgfältiger Pflege seien die Perücken nach dieser Zeit nicht mehr für eine Dauerversorgung der Klägerin geeignet gewesen. Auch wenn sich die Klägerin auf einen eher erfolglosen Reparaturversuch eingelassen hätte, sei es ihr im Übrigen nicht zumutbar gewesen, vorübergehend ein Kopftuch zu tragen.

Daher wurde der Krankenversicherer dazu verurteilt, jährlich die Kosten für die Anschaffung einer neuen Echthaarperücke zu übernehmen.