29.05.2015

Arbeitsunfähiger Hufschmied nach Pferdetritt

 

 

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 22. April 2015 entschieden (14 U 19/14), dass ein Hufschmied, der beim Beschlagen eines Pferdes verletzt wird, den Tierhalter in der Regel in vollem Umfang aus dessen Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen kann.

Im Dezember 2010 zog sich ein als erfahren geltender Hufschmied beim Beschlagen eines Pferdes schwere Verletzungen seines rechten Fuß- und oberen Sprunggelenks zu, indem ihm das Tier unvermittelt auf den Fuß getreten war. Seit dem Unfall ist er arbeitsunfähig und musste in der Folgezeit mehrfach operiert werden. Noch heute ist der Hufschmied dadurch in seiner Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt.

Der Pferdehalter hatte Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt habe. Dies schließe eine Tierhalterhaftung aus.

Das OLG Hamm gab der Klage dem Grunde nach statt.

Nach richterlicher Überzeugung hat sich die beim Unfall vom Pferd ausgehende Tiergefahr realisiert, da der Kläger unstreitig vom Pferd getreten und dadurch schwer verletzt worden ist.

Zwar setze sich ein Hufschmied beim Beschlagen eines Pferdes einer erhöhten Tiergefahr auf Grundlage eines sog. Beschlagvertrages aus. Dies entbinde den Tierhalter jedoch nicht von seiner gesetzlichen Haftung nach § 833 BGB.

Für den Kläger waren auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er beim Beschlagen des Pferdes mit einem erhöhten Risiko rechnen musste, da er das als gutmütig geltende Pferd seit einigen Jahren regelmäßig alle sechs bis acht Wochen beschlagen habe, ohne dass jemals eine kritische Situation oder einem Unfall passiert sei.

Darüber hinaus stelle das Beschlagen eines Pferdes auch keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem man allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine gefährliche Reaktion des Tieres auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds schließen könne.

Der Fall wurde zur Ermittlung der Anspruchshöhe des Hufschmieds an die Vorinstanz zurückverwiesen, welche dem Kläger auch nicht, wie zuvor geschehen, ein Mitverschulden anrechnen darf.