24.01.2014

BGH-Entscheidung zum Vollkaskoschaden

Ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Traktor unterwegs, als sich plötzlich dessen Frontlastgewicht löste. Da er dem Gewicht nicht auszuweichen konnte, überfuhr er es. Dadurch entstand an dem Trecker ein Schaden in Höhe von mehr als 60.000 Euro.

Der Vollkaskoversicherer weigerte sich, den Schaden zu bezahlen, da kein Fall einer Einwirkung mechanischer Gewalt von außen auf den Traktor vorgelegen habe. Da der Trecker durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt worden war bestehe dafür bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz.

Der Versicherte wollte das nicht akzeptieren, da der Trecker durch einen Unfall beschädigt worden war und Unfallschäden im Rahmen einer Vollkaskoversicherung mitversichert seien.

Vor dem Land-, als auch vor dem Oberlandesgericht erlitt der Kläger eine Niederlage. Erfolglos bleib auch seine beim Bundesgerichtshof eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Vollkaskoversicherers an, dass der Traktor des Klägers keinen Unfallschaden im Sinne der Versicherungs-Bedingungen erlitten hatte. Voraussetzung dafür ist eine Einwirkung mechanischer Gewalt von außen.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht darunter, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht selbst Fahrzeugteil sein darf. Das Ballastgewicht war jedoch ein Bestandteil des versicherten Treckers. Denn es sollte die Traktion der Vorderräder verbessern. Das Gewicht diente somit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs, zumal es eigens dafür konstruiert war.

Unerheblich ist, dass das Gewicht erst unmittelbar nach seiner Ablösung zum Hindernis für den Traktor wurde, da es weiterhin ein Teil des Fahrzeugs bleibt. Dabei ist ein Vorgang, bei dem sich ein Fahrzeugteil während der Fahrt löst, als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen, der zumindest noch andauert, soweit das Fahrzeug unmittelbar im Anschluss an die Ablösung des Teils von diesem getroffen und beschädigt wird. Bei einer so schnellen Abfolge der Ereignisse verliert der vom Fahrzeug abgelöste Gegenstand noch nicht seine Fahrzeugteil-Eigenschaft.

Daher hat der Versicherer zu Recht die Leistungsübernahme abgelehnt.