BGH-Urteil zu Falschangaben im Antrag

 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. März 2014 entschieden (Az.: IV ZR 306/13), dass ein Versicherer selbst dann vom Vertrag, in dessen Antrag ein Versicherungsnehmer oder sein beauftragter Makler arglistig falsche Angaben gemacht hat, zurücktreten kann, wenn er den Versicherten im Antragsformular nicht oder nicht ausreichend über die Folgen von Falschangaben belehrt hat.


Vertreten durch einen Versicherungsmakler hatte der Kläger bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gestellt. Später stellte sich heraus, dass in dem Antrag Fragen nach Krankheiten und Beschwerden entweder unvollständig oder falsch beantwortet worden  waren. Da es sich dabei um erhebliche Erkrankungen handelte, erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag und kurze Zeit später zusätzlich die Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.

Der Versicherte berief sich in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage auf Fortbestand des Vertrages darauf, im Antragsformular unzureichend über die Folgen von Falschangaben belehrt worden zu sein. Ferner habe er gegenüber seinem Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Sollte dieser den Versicherer getäuscht haben, so könne das nicht ihm angelastet werden.

Das erstinstanzlich angerufene Landgericht Bonn und das in der Berufungsinstanz mit dem Fall befasste Kölner Oberlandesgericht wollten sich dem nicht anschließen. Auch BGH wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach BGH-Ansicht kann ein Versicherer im Fall einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Makler auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn im Antragsformular keine oder keine ausreichende Belehrung im Sinne von § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen von Falschangaben erfolgt ist. Die Belehrungspflichten dienen dem Schutz der Versicherten und sind daher bewusst vom Gesetzgeber angeordnet worden. Ein arglistig handelnder Versicherungsnehmer ist aber nicht in gleichem Maße schutzwürdig wie ein Versicherter, der seiner Anzeigepflicht genügt.

Deswegen kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, seinem Versicherungsmakler gegenüber wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, da er sich grundsätzlich ein möglicherweise arglistiges Verhalten seines Maklers zurechnen lassen muss.