06.03.2015

Folgenreicher Treppenunfall

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 9. Februar 2015 entschieden (Az.: L 1 U 1882/14), dass auch bei einer überwiegend vom Heimarbeitsplatz arbeitenden Selbstständigen ein Treppensturz im selbstbewohnten Einfamilienhaus auf dem Weg vom Arbeitszimmer zur Haustür zur Entgegennahme eines Postpaketes grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall ist.

Eine Frau und spätere Klägerin war als selbstständige Werbetexterin und Journalistin tätig und freiwilliges Mitglied der Berufsgenossenschaft. Das von ihr allein bewohnte Einfamilienhaus diente ihr gleichzeitig als Betriebsstätte, an der sie gelegentlich auch Kunden empfängt. Ihr genutztes Büro war in der ersten Etage des Hauses gelegen, wo sich auch ihr Schlafzimmer und das Badezimmer befanden. Am Tag des Unfallereignisses nahm die Frau bei einem Blick aus dem Fenster den Paketboten wahr. Nachdem dieser klingelte, stieg sie die Treppe zum Erdgeschoss hinunter, als sie kurz vor Erreichen der Haustür auf den letzten Stufen umknickte und sich dabei erheblich verletzte.

Die Klägerin machte den Unfall als Arbeitsunfall geltend, da die Entgegennahme von Paketen mit zu ihrer Diensttätigkeit gehöre und sie am Unfalltag die Lieferung von Büromaterial erwartet habe.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte den von ihr gestellten Antrag ab, da bei einer vollständigen Trennung von Betriebs- und Wohnräumen der Unfallversicherungsschutz in der Regel mit dem Verlassen der Betriebsräume ende. Die von der Frau genutzte Treppe könne nicht eindeutig ihren Privaträumen oder der Betriebsstätte zugewiesen werden. Treppenunfälle wären nur versichert, wenn die Treppe „wesentlichen Betriebszwecken“ gedient hätte. Wegen der gleichzeitigen privaten Nutzung sei dies hier nicht der Fall.

Das baden-württembergische Landessozialgerichts wies die Klage der Versicherten als unbegründet zurück, da nicht alle Verrichtungen eines Versicherten während der üblichen Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert sind. Somit sind auch nicht alle Wege während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, sondern nur solche, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Unternehmer oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist.

Im Übrigen stelle das Zurücklegen von Wegen grundsätzlich nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst dar, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit.

Nach richterlicher Auffassung gilt dies auch für die Entgegennahme von Post, da es dann immer möglich sei, dass – wie vorliegend – keine geschäftliche, sondern eine private oder eine für einen Nachbarn bestimmte Sendung in Empfang zu nehmen ist.

Deswegen hat sich der Treppensturz der Klägerin nicht im Rahmen einer wesentlichen Betriebszwecken dienenden Verrichtung ereignet, so dass ihr Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden musste.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

P.S.:
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