06.06.2017

Haftung einer Pferdepension

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 2. November 2016 entschieden (21 U 14/16), dass der Eigentümer einer Pferdepension unabhängig von einem eigenen Verschulden zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn ein Pferd erkrankt, weil es bei ihm mit dort hergestellter kontaminierter Silage gefüttert wurde.

 

Ein Pferdeeigentümer und späterer Kläger hatte sein Tier in einer von einem Landwirt betriebenen Pferdepension eingestellt. Gemäß vertraglicher Verpflichtung hatte er das Pferd u. a. mit Heu sowie mit von ihm selbst hergestellter Silage zu füttern.

Als das Tier im Jahr 2011 zeitgleich mit anderen in der Pension untergestellten Pferden gemäß Untersuchungen an Botulismus erkranke, kam dafür nur die Silage als Ursache in Frage.

Aus diesem Grund nahm der Pferdehalter wegen der von ihm aufgewendeten Tierarztkosten in Höhe von ca. 16.000,- € den Landwirt in Anspruch, welcher jegliche Verantwortung von sich wies. Eine fehlerhafte Herstellung der Silage habe ihm der Besitzer des Tieres nicht nachgewiesen.

Die Richter des erstinstanzlich mit dem Fall befassten Landgerichts Hagen und ihre Kollegen vom OLG Hamm stellten dies auch nicht in Abrede und gaben der Klage des Pferdehalters gleichwohl statt.

Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass der beklagte Landwirt unabhängig von einem eigenen Verschulden aus dem Produkthaftungsgesetz hafte. Danach wird dem Produzenten einer Sache eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Fehler eines von ihm hergestellten Produkts auferlegt. Der Landwirt gelte als Hersteller der Silage, denn sie sei in seinem Betrieb aus von ihm gemähtem, gesammeltem und verarbeitetem Gras hergestellt worden. Ferner habe er die Silage auch geschäftlich in den Verkehr gebracht, indem er sie vereinbarungsgemäß an das klägerische Pferd und an die anderen Pensionspferde verfüttert habe.

Bei der Kontamination der Silage handele es sich um einen Fabrikationsfehler, für welchen der Beklagte als Hersteller uneingeschränkt hafte. Unerheblich ist, ob der Beklagte die Kontamination mit vertretbarem Aufwand habe feststellen können, da Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz auch für sog. „Ausreißer“ haften.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.