26.02.2021

Rente im Ausland

Die Zahl der deutschen Rentner, die ihren Lebensabend außerhalb Deutschlands verbringen, steigt. In den letzten zehn Jahren nahm ihre Zahl um etwa 50.000 zu.  

Immer mehr Deutsche lassen sich ihre Rente ins Ausland überweisen. Das geht aus dem jüngsten Rentenbericht der Bundesregierung hervor. Demnach erhielten 246.446 deutsche Rentner im Ausland Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Zum Vergleich: Im Vorjahr waren es noch 240.000. Ein Rekordwert, wie die DRV seinerzeit mitteilte.  

Die Vorstellung, dass der Lebensabend unter Palmen im Sonnenschein verbracht wird, lässt sich jedoch anhand der Zahlen nicht beweisen. Denn die beliebtesten Länder, um den Ruhestand zu verbringen, sind die Schweiz (26.639) und Österreich (26.331). Danach folgen USA (23.673) und Frankreich (17.985).  

Grundsätzlich können Rentner selbst entscheiden, in welchem Land sie ihren Lebensabend verbringen. Ob in einem solchen Fall alle erworbenen Rentenansprüche ohne Abzüge erhalten bleiben, hängt von mehreren Faktoren ab: Etwa davon, wie lange der Aufenthalt im Ausland geplant ist, ob und welche Sozialabkommen mit dem Zielland bestehen und welche Art Rente empfangen wird.  

Am einfachsten ist es für Rentner, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Unter „vorübergehend“ versteht die DRV einen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten im Jahr.  

Wer sich mindestens sechs Monate und länger im Ausland aufhält, muss mit Abzügen rechnen. Eine ungekürzte Rente gibt es nur bei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Island, Norwegen, Schweiz oder Liechtenstein.  

Einmal im Jahr überprüft die DRV, ob die deutschen Auslandsrentner noch leben. Dafür soll eine sogenannte „Lebensbescheinigung“ ausgefüllt, bestätigt und zurückgesandt werden. Solche Bestätigungen kann man beispielsweise von den deutschen Auslandsvertretungen oder Geldinstituten vornehmen lassen.  

Deutsche Rentner, die in Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz oder Spanien leben, benötigen keine solche Bescheinigung. Die Behörden dieser Länder melden den Tod des Rentenempfängers automatisch.  

Wer nach seinem Arbeitsleben im Ausland wohnen möchte, sollte auch die steuerlichen Aspekte beachten. Es greift die „beschränkte Steuerpflicht“: Was nach einem Vorteil klingt, ist das genaue Gegenteil: Der Grundfreibetrag bei der Steuer entfällt.  

Beim Finanzamt Neubrandenburg, das bei Auslandsrenten zuständig ist, kann man einen Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ anfordern.