23.01.2015

Umstrittene Anpassungsklausel in der Krankentagegeld-Vers.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat Urteil vom 9. Dezember 2014 entschieden (Az.: 9 a U 15/14), dass eine Klausel in den Versicherungsbedingungen zur Krankentagegeld-Versicherung unwirksam ist, die den Versicherer berechtigt, bei sinkendem Nettoeinkommen des Versicherten das Tagegeld zu reduzieren.

Ein selbstständiger Handwerker hatte im Jahr 2006 bei einem privaten Krankenversicherer eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen hatte. Der vertraglich vereinbarte Tagessatz in Höhe von 100,- € entsprach seinem seinerzeitigen Nettoeinkommen. IM Jahr 2012 reduzierte der Versicherer unter Hinweis auf einen mittlerweile geringeren Verdienst des Klägers das Tagegeld bei entsprechender Beitragsherabsetzung auf 62,- Euro und begründetet dies mit dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen, die in § 4 Absatz 4 der MB/KT 2009 lauten: „Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.“

Der Kläger lehnte die Herabsetzung Krankentagegeldes zu ab. Da er von der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel der Versicherungs-Bedingungen ausging, verklagte er seinen Versicherer.

Vor Gericht argumentierte der Versicherer dagegen, dass die strittige Klausel bezwecke, ein erhöhtes Risiko der Inanspruchnahme zu begrenzen, wenn ein Versicherter durch eine Erkrankung und den dadurch entstehenden Tagegeldanspruch ggf. ein höheres Einkommen erzielen könne als durch eigene Erwerbstätigkeit.

Das OLG Karlsruhe beurteilte die Herabsetzungsklausel in ihrer konkreten Ausgestaltung als unwirksam. Daher gaben die Richter der Klage des Versicherten statt.

Nach richterlicher Auffassung ist abzulehnen, dass die Klausel es dem Versicherer ermöglicht, die Höhe des Tagegeldes herabzusetzen, wenn ein Versicherter bereits erkrankt ist und Tagegeldansprüche geltend macht. Für den Versicherungsnehmer ist damit die Gefahr verbunden, dass das Tagegeld von seiner Versicherung gerade dann einseitig herabgesetzt wird, wenn mit der Erkrankung eine Einkommenssenkung verbunden ist. Dieses verstößt gegen den Zweck einer Krankentagegeld-Versicherung. Mit dieser Vertragsgestaltung möchte sich der Versicherte ausdrücklich gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste absichern.

Eine mögliche Leistungsverminderung bewirkt für einen selbstständigen Versicherten mit schwankendem Einkommen ferner, dass die Entwicklung seines Versicherungsschutzes unabsehbar ist. Die Klausel ist auch unter diesem Aspekt unzulässig.

Im Gegensatz zur Möglichkeit des Versicherers, einseitig den Umfang des Versicherungsschutzes und des Beitrages zu vermindern, steht dem Versicherungsnehmer kein ausreichender Anspruch zu, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung zu verlangen.

Daher wurde der Versicherer zur Vertragsfortsetzung mit einem bisherigen Krankentagegeld von 100,- € verurteilt.

Hinweis:
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Somit bleibt abzuwarten, ob der Versicherer diese Möglichkeit ausschöpft.