03.02.2015

Wenn der Versicherer einen Scheck im Schadensfall schickt …

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 25. April 2014 (Az.: 6 S 103/13) entschieden, dass ein Geschädigter, der seiner Bank einen Scheck des gegnerischen Haftpflichtversicherers einreicht, damit nicht automatisch einen Vergleich anerkennt. Dieses gilt selbst dann, wenn der Versicherer in einem Begleitschreiben die Gründe für die zugrunde liegende Forderungskürzung erläutert hat.

Ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Unstreitig war die alleinige Verantwortung des Unfallgegners. Der Versicherer des Unfallverursachers war nur bereit, einen Teil der vom Kläger aufgewendeten Kosten für ein Kfz-Sachverständigen-Gutachten zu zahlen und übersandte dem Kläger einen Scheck mit einem gegenüber der eigentlichen Forderung gekürzten Betrag. In einem Begleitschreiben führte der Versicherer aus, warum dem Kläger seiner Meinung nach nicht der komplette Betrag zustehe.

Der Kläger reichte aus Sorge, durch die Scheckeinlösung einem Vergleich zuzustimmen, ihn nicht seiner Bank ein.

Die Richter hielten die Kürzung der Sachverständigengebühren für unrechtmäßig. Daraufhin stritt man darum, ob der Kläger den Scheck zur Reduzierung der Anwaltskosten hätte einlösen müssen, so der Einwand des Versicherers.

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Versicherers.

Nach richterlicher Ansicht sorgte sich der Kläger grundlos, durch die Scheckeinlösung dem vom Versicherer angestrebten Vergleich zuzustimmen. Die Einlösung des Schecks hätte dann einen Vergleichsschluss bewirkt, wenn der Versicherer in seinem Schreiben ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen hätte, dass er auf eine schriftliche Annahme des Vergleichsvorschlags verzichtet und dieser durch Scheckeinlösung zustande kommt.

Darüber hinaus hätte der Versicherer den Kläger dazu auffordern müssen, ihm den Scheck zurückzuschicken bzw. ihn nicht einzulösen, wenn dieser den Vergleich nicht hätte akzeptieren wollen.

Ein Vergleich wäre nach alldem nicht zustande gekommen, da der Versicherer in seinem Anschreiben keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.