03.03.2017

Zankapfel Navi-Diebstahl

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 26. Oktober 2016 entschieden (20 U 197/15), dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Leistungen durch seinen Kaskoversicherer hat, der keine Tatsachen beweisen kann, aus denen sich im Sinne eines Minimalsachverhalts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergibt.

Ein Mann und späterer Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer für seinen Pkw eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Er gab an, dass aus dem Fahrzeug im Juni 2013 neben anderen Fahrzeugteilen ein kombiniertes Navigations- und Informationssystem gestohlen worden sei. Das Auto habe er gegen 0.00 Uhr in einer Parkbucht gegenüber seinem Haus ordnungsgemäß verschlossen geparkt und dabei auch das Schiebedach geschlossen.

Am folgenden Morgen habe er sein Fahrzeug mit geöffnetem Schiebedach vorgefunden. Die Armaturen rechts neben dem Lenkrad seien offengelegt und das Navigationssystem nicht mehr vorhanden gewesen.

Die polizeilichen Ermittlungen ergaben weder Anzeichen für ein gewaltsames Eindringen in das Fahrzeug, noch für ein Hineinklettern eines Täters durch das Schiebedach. Daher lehnte der Kaskoversicherer des Klägers die Regulierung des Schadens von 5.700,- € ab.

Das Landgericht Münster und auch das OLG Hamm wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts sind zur Nichtgefährdung des Versicherungsschutzes zwar keine strengen Anforderungen an das äußere Bild einer Entwendung eines Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen zu stellen. Allerdings müssten sich jedenfalls Tatsachen feststellen lassen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls erschließen lasse.

Den Nachweis muss der Versicherungsnehmer erbringen, dass er das Fahrzeug mit den von ihm als entwendet behaupteten Fahrzeugteilen an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit unbeschädigt und verschlossen abgestellt hat. Ferner muss er nachweisen, es später an diesem Ort ohne die als entwendet bezeichneten Teile wieder aufgefunden zu haben.

Diesen Nachweis hat der Kläger trotz des Benennens zweier Zeugen nicht erbracht, da keiner von ihnen haben bestätigen können, dass er sein Fahrzeug, wie behauptet, nachts verschlossen und mit geschlossenem Schiebedach in der gegenüber seinem Haus gelegenen Parkbucht abgestellt hatte.

Außerdem hatte sich der Kläger bei seiner gerichtlichen Anhörung sogar teilweise in Widersprüche verwickelt und die Abstellsituation seines Fahrzeugs unterschiedlich geschildert. Deswegen waren die Richter nicht davon überzeugt, dass es zu einem Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen einer Teilkaskoversicherung gekommen war.

Somit geht der Kläger leer aus.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.